RS Vwgh 2008/5/8 2007/06/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 RAO ist auch ein objektiver Aspekt zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0087). Es kommt grundsätzlich darauf an, ob aus einem in der Vergangenheit gesetzten Verhalten Rückschlüsse auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit gezogen werden können. Bei der Ausschließung aus der Verteidigerliste handelt es sich um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060333.X05

Im RIS seit

24.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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