RS Vwgh 2008/5/8 2006/06/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §72;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0162 E 30. Jänner 1995 RS 3(Hier: zum Stmk. BauG. Die verfahrensgegenständliche Bauanzeige stellte die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache vor.)

Stammrechtssatz

Eine auf ein bestimmtes Vorhaben (hier: Scheune) bezogene Bewilligung (hier: nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977) bedeutet nicht schon ganz allgmein einen bindenden Abspruch in der Richtung, daß die Voraussetzung der Bewilligung anderer, vom bewilligten Vorhaben sich mehr oder weniger unterscheidender Vorhaben nicht vorlägen. Eine solche bindende Wirkung einer Bewilligung hinsichtlich einzelner, zu einem Vorhaben gehörender Maßnahmen kommt jedoch insoweit in Betracht, als mit einer Bewilligung auch die der Rechtskraft fähige Entscheidung verbunden sein kann, daß hinsichtlich bestimmter, zum eingereichten Projekt gehörender Maßnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorliegen (hier: daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorliegen).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060321.X02

Im RIS seit

24.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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