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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Anträge gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages) können im Lichte dieser im Interesse des Nachbarn gelegenen Bestimmung nicht so gedeutet werden, dass im Zweifel davon auszugehen wäre, dass der Nachbar keine Verletzung eines ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen wollte. Daher schadet es auch nicht, wenn der Nachbar im Antrag nicht ausdrücklich vom Vorliegen einer konsenslosen Geländeanhebung gesprochen hat, sondern nur die Geländeanhebung moniert hat. Der Nachbar hat mit seinem Vorbringen das Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG (wonach bei Veränderungen des Geländes im Bauland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürfen) ausreichend geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060263.X01Im RIS seit
24.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008