RS Vwgh 2008/5/8 2006/06/0263

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Anträge gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages) können im Lichte dieser im Interesse des Nachbarn gelegenen Bestimmung nicht so gedeutet werden, dass im Zweifel davon auszugehen wäre, dass der Nachbar keine Verletzung eines ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend machen wollte. Daher schadet es auch nicht, wenn der Nachbar im Antrag nicht ausdrücklich vom Vorliegen einer konsenslosen Geländeanhebung gesprochen hat, sondern nur die Geländeanhebung moniert hat. Der Nachbar hat mit seinem Vorbringen das Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG (wonach bei Veränderungen des Geländes im Bauland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürfen) ausreichend geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060263.X01

Im RIS seit

24.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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