RS Vwgh 2008/5/8 2007/06/0167

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0111 E 29. Mai 1990 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde jedoch nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 1925 f E 50. zu § 9 ZustG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).)

Stammrechtssatz

Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im allgemeinen, dh wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellungsbevollmächtigung ein.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060167.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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