RS Vwgh 2008/5/8 2004/06/0123

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0063 E 28. September 2000 RS 1(hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (zur diesbezüglichen Gleichartigkeit der Tathandlungen vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 zu § 69 AVG, unter E Nr 84, 86, 89, 91 und 93 wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Hierbei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Situation bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde allerdings versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verhalten der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (vgl Walter/Thienel, aaO, E 101) (hier: insoweit die Partei dazu vorbringt, die Behörde hätte im Wege des internationalen Datenaustausches vom deutschen Rentenanspruch Kenntnis erlangen können, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nur in dem Fall zugetroffen wäre, wenn sie über diesen Pensionsanspruch von der Partei auch vorher informiert worden wäre, was aber nicht der Fall gewesen war; sozusagen prophylaktische Anfragen an sämtliche Europäischen Versicherungsträger ohne konkrete Anhaltspunkte wären für die Sozialbehörden weder zielführend noch zumutbar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060123.X03

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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