RS Vwgh 2008/5/8 2008/16/0017

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Rechts auf "unvoreingenommene objektive Würdigung der Ergebnisse des Untersuchungs- und Beweisverfahrens" allein ist kein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tauglicher Beschwerdepunkt, weil dem Rechtsschutzwerber kein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine mängelfreie Beweiswürdigung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160017.X02

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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