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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Geltendmachung des Rechts auf "unvoreingenommene objektive Würdigung der Ergebnisse des Untersuchungs- und Beweisverfahrens" allein ist kein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tauglicher Beschwerdepunkt, weil dem Rechtsschutzwerber kein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine mängelfreie Beweiswürdigung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160017.X02Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014