RS Vwgh 2008/5/8 2008/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0199 B 19. Mai 1994 RS 1 (Hier: ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis Abs 4 zustehende Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Diese Bestimmung gilt jedoch darüber hinaus ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug (Hinweis: E 23.9.1988, 88/17/0146); überhaupt gilt sie hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (Hinweis: E 5.3.1968, 1793/67). Dasselbe muß auch für die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 19 Abs 1 GSpG 1989 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060003.X01

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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