RS Vwgh 2008/5/8 2004/06/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0172 E 21. März 2007 RS 3 (Hier: ohne den ersten Klammerausdruck im ersten Satz und ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vor allem zum Baurecht) die Behörde, auch die Berufungsbehörde, verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, u.v.a).(Hier in Zusammmenhang mit der Frage, ob die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 1 und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt Anwendung findet oder nicht.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060227.X04

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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