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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0126Rechtssatz
Der Tatbestand der Erschleichung in § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zu Stande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0109, ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060123.X01Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014