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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 6 MRK ("in seinen Rechten auf faires Verfahren") bzw. des Eigentumsrechts geltend. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160017.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014