RS Vwgh 2008/5/8 2004/06/0041

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, durch das Unterbleiben der mündlichen Berufungsverhandlung sei es nicht möglich gewesen, einen trigonometrischen Punkt in der Natur zu ermitteln und diesen in den Bauplan umzulegen, wodurch es nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob das Bauwerk bescheidmäßig erstellt worden sei, so ist zu sagen, dass der Nachbar nach der anzuwendenden Tir BauO 1989 kein subjektives Recht auf die Festsetzung eines derartigen Punktes besitzt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060041.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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