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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0126Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/06/0060 E 31. März 2004 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Regelung des § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995 geht hervor, dass Berechnungsparameter für den gesetzlichen Mindestabstand nicht die absolute Höhe eines Baus ist, sondern dessen Geschossanzahl. Im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands sind nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken (hier: Änderung der Geschosszahl), zu berücksichtigen. Die Frage des Seitenabstandes wäre nur in einem derartigen Fall neuerlich zu prüfen (vgl. das E vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0140). Bei einer Erhöhung eines Gebäudes ohne Änderung der Geschossanzahl steht einer neuerlichen Entscheidung in dieser Frage jedenfalls die rechtskräftige Baubewilligung entgegen.
(Im gegenständlichen Fall macht der Nachbar in diesem Zusammenhang geltend, dass durch die erfolgte Anhebung des Dachfirstes des beschwerdegegenständlichen Baues der gesetzliche Mindestabstand gemäß § 13 Stmk. BauG 1995 nicht eingehalten würde.)
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004060123.X06Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014