RS Vwgh 2008/5/8 2004/06/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/06/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0060 E 31. März 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Regelung des § 13 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995 geht hervor, dass Berechnungsparameter für den gesetzlichen Mindestabstand nicht die absolute Höhe eines Baus ist, sondern dessen Geschossanzahl. Im Falle eines Verfahrens betreffend die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Bestands sind nur solche bauliche Änderungen, die sich auf die Berechnung des Seitenabstandes auswirken (hier: Änderung der Geschosszahl), zu berücksichtigen. Die Frage des Seitenabstandes wäre nur in einem derartigen Fall neuerlich zu prüfen (vgl. das E vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0140). Bei einer Erhöhung eines Gebäudes ohne Änderung der Geschossanzahl steht einer neuerlichen Entscheidung in dieser Frage jedenfalls die rechtskräftige Baubewilligung entgegen.

(Im gegenständlichen Fall macht der Nachbar in diesem Zusammenhang geltend, dass durch die erfolgte Anhebung des Dachfirstes des beschwerdegegenständlichen Baues der gesetzliche Mindestabstand gemäß § 13 Stmk. BauG 1995 nicht eingehalten würde.)

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060123.X06

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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