RS Vwgh 2008/5/8 2005/06/0026

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z9 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0418 E 5. November 2003 RS 4 (Hier: mit der Abweichung im ersten Halbsatz, wonach der Verwaltungsgerichtshof dies bereits mehrfach ausgesprochen hat, sowie ohne den Ausdruck "psychische" vor dem Ausdruck "Belastungen".)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH im E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368 ausführte, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060026.X01

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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