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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §178a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/01/0418 E 5. November 2003 RS 4 (Hier: mit der Abweichung im ersten Halbsatz, wonach der Verwaltungsgerichtshof dies bereits mehrfach ausgesprochen hat, sowie ohne den Ausdruck "psychische" vor dem Ausdruck "Belastungen".)Stammrechtssatz
Wie der VwGH im E 21.8.2001, Zl. 2000/01/0368 ausführte, hat das Gesetz der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls aus der Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060026.X01Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008