RS Vwgh 2008/5/8 2008/06/0035

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
StVG §99a Abs1 Satz1;
StVG §99a Abs1 Satz2;

Rechtssatz

Gemäß § 99a Abs. 1 erster Satz StVG beträgt die Dauer eines Ausganges (grundsätzlich) "höchstens zwölf Stunden". Da das Ziel des Ausganges naturgemäß außerhalb der Anstalt liegt und typischerweise auch Fahrbewegungen erforderlich sein können, um das Ziel zu erreichen, bedeutet dies, dass solche Fahr- /Reisebewegungen üblichen Ausmaßes in der als Grundsatz normierten Höchstdauer von 12 Stunden inkludiert sein sollen. Der letzte Satz des § 99a Abs. 1 leg. cit. normiert hievon Ausnahmen: die Dauer der Abwesenheit darf bis zu 48 Stunden betragen, soweit "es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint". Das bedeutet zunächst, dass die Dauer der Reisebewegungen nur ein Aspekt ist, nicht minder kommt es auf den konkreten Zweck des Ausganges an. Um dem Anstaltsleiter die Beurteilung zu ermöglichen, welche Dauer des Ausganges im Einzelfall "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, hat der Strafgefangene die erforderlichen Umstände bekannt zu geben, weil es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0214).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060035.X01

Im RIS seit

18.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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