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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/16/0020 E 8. Mai 2008Rechtssatz
Wird der Tatbestand der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG nur hinsichtlich eines Teiles der eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke erfüllt, so ist darauf abzustellen, welcher Teil überwiegt. Das Grunderwerbsteuergesetz stellt bei der Besteuerung auf den Wert eines Grundstückes oder auf das Entgelt für dieses Grundstück ab. Auch bei den Befreiungsbestimmungen ist nach § 3 Abs. 2 GrEStG ausdrücklich maßgeblich, dass der Wert eines Teilgrundstückes dem Bruchteil entspricht, mit dem der Miteigentümer am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des GrEStG lässt sich sohin entnehmen, dass es bei der Frage des Überwiegens der Grundstücksteile, hinsichtlich welcher der Begünstigungstatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG erfüllt ist, auf ein wertmäßiges Überwiegen ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160019.X02Im RIS seit
09.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011