RS Vwgh 2008/5/9 AW 2008/03/0025

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Veröffentlicht am 09.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §29;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2008/03/0024 B 9. Mai 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 35 und 36 EisenbahnG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Einreichabschnitt St. Paul - Aich (Bahnkilometer, Gleis 1, km 75,627 - km 83,438) des UVP-Abschnitts St. Andrä - Aich der HL-Strecke Koralmbahn Graz - Klagenfurt erteilt sowie gemäß § 29 EisenbahnG die Bewilligung zur Betriebsstilllegung und Auflassung von Teilen und Kunstbauten der bestehenden ÖBB-Strecke (Jauntalbahn) von Bestandskilometer ca. 74,80 - ca. 76,40 (km 81,9 - km 83,5 Koralmbahn Gleis 1) mit Abtrag der Gleisanlagen erteilt. Die beschwerdeführende Gemeinde begründet ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, dass ein Beginn mit den Baumaßnahmen während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sie und ihre Bürger erhebliche und unwiederbringliche nachteilige Auswirkungen zur Folge hätte, da die bestehende Bahnanbindung (Haltestelle X) wegfallen würde und auf Grund des Verlustes des Infrastrukturbahnanschlusses eine Betriebsschließung der A Maschinenfabrik GmbH drohen würde. Zudem wäre im Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei der bis dahin erfolgte Bauaufwand frustriert und es wären kostenintensive Rück- und Umbauten die Folge. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Streckenabschnittes der Koralmbahn im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist und in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die beschwerdeführende Gemeinde nach ihrem Beschwerdevorbringen verletzt sein kann, da die beschwerdeführende Gemeinde jedenfalls nicht ausreichend dargelegt hat, worin der ihr drohende unverhältnismäßige Nachteil aus der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gelegen sein soll, der durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden könnte. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung würde nicht dazu führen, dass die von der beschwerdeführenden Gemeinde gewünschte Bahnanbindung errichtet würde. Soweit das Vorbringen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber dahin zu verstehen ist, dass es sich gegen die gemäß § 29 EisenbahnG genehmigte Einstellung von Streckenteilen richtet, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zur Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke nach § 29 EisenbahnG nur das Eisenbahnunternehmen selbst und nicht auch ein Dritter Parteistellung hat (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2004/03/0080). Schließlich ist das Vorbringen hinsichtlich des frustrierten Bauaufwands und kostenintensiver Rück- und Umbauten nicht geeignet, einen die beschwerdeführende Gemeinde treffenden Nachteil darzulegen (vgl den hg Beschluss vom 6. Februar 2007, Zl AW 2007/03/0002).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030025.A01

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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