RS Vwgh 2008/5/15 2008/09/0070

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §14e;
AuslBG §15 Abs1;
AuslBG §15a Abs1;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
FrG 1997 §7;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach § 15 Abs. 1 und § 15a AuslBG ua Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in § 14a und § 14e AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, verwiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090070.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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