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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §14a;Rechtssatz
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung eines Befreiungsscheines als auch für jede Verlängerung ist nach § 15 Abs. 1 und § 15a AuslBG ua Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Diese Voraussetzung ist auch in § 14a und § 14e AuslBG hinsichtlich Ausstellung und Verlängerung eines Befreiungsscheines normiert, weshalb zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, verwiesen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090070.X01Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009