RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0073

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamter) oblag (Hinweis E 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0133, und E 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090073.X02

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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