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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67b Z2;Rechtssatz
Bei der von der beschwerdeführenden Organpartei (Bürgermeisterin) behaupteten Verletzung ihrer Rechte "auf bestimmte Formulierung des Spruches" und auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung" sowie in ihrem Recht, dass "ihr der Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zuzurechnen sei", handelt es sich um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht hätten werden können (Hinweis B 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226).
[Hier: Der beschwerdeführenden Bürgermeisterin sind im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur die ihr nach dem AVG zukommenden prozessualen Rechte der Partei eingeräumt (und nur in diesem Rahmen kann sie am Ermittlungsverfahren mitwirken). Warum die belangte Behörde den von ihr als wesentlich erachteten Sachverhalt unter eine bestimmte Regelung subsumiert bzw. auf Grund welcher Rechtsnorm der unabhängige Verwaltungssenat die faktische Amtshandlung als rechtswidrig erklärt und damit auch welcher Behörde er diese Maßnahmen als im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangter Behörde zurechnet, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.]
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090063.X03Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012