RS Vwgh 2008/5/15 2007/09/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §49;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0057 E 12. September 2001 VwSlg 15669 A/2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage gemäß § 49 AVG verweigern oder aussagen will, liegt ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist auschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090306.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten