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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall ist die Berufungsbehörde erstmalig im Verfahren und auf eine für die Parteien des Verfahrens überraschende Weise im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Landeshöchstzahl ausgeschöpft ist. Sie hätte aber die Parteien des Verfahrens und auch den Beschwerdeführer (Ausländer) im Hinblick auf seine Betroffenheit vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK davon in Kenntnis setzen müssen, dass die Landeshöchstzahl für Wien für das Kalenderjahr überschritten ist, weil der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob dies der Fall ist. Dies hat die Berufungsbehörde aber unterlassen und sich in der Begründung des Berufungsbescheides mit der allgemein gehaltenen Feststellung begnügt, die maßgebliche Landeshöchstzahl für Wien sei überschritten. Damit hat die Berufungsbehörde dem Ausländer aber die Möglichkeit genommen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen zu prüfen. Erst mit der Bekanntgabe des Überschreitens der Landeshöchstzahl wäre der Ausländer gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (Hinweis E 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0448).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090024.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008