RS Vwgh 2008/5/15 2005/09/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall ist die Berufungsbehörde erstmalig im Verfahren und auf eine für die Parteien des Verfahrens überraschende Weise im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Landeshöchstzahl ausgeschöpft ist. Sie hätte aber die Parteien des Verfahrens und auch den Beschwerdeführer (Ausländer) im Hinblick auf seine Betroffenheit vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK davon in Kenntnis setzen müssen, dass die Landeshöchstzahl für Wien für das Kalenderjahr überschritten ist, weil der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob dies der Fall ist. Dies hat die Berufungsbehörde aber unterlassen und sich in der Begründung des Berufungsbescheides mit der allgemein gehaltenen Feststellung begnügt, die maßgebliche Landeshöchstzahl für Wien sei überschritten. Damit hat die Berufungsbehörde dem Ausländer aber die Möglichkeit genommen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen zu prüfen. Erst mit der Bekanntgabe des Überschreitens der Landeshöchstzahl wäre der Ausländer gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (Hinweis E 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0448).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090024.X02

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten