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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Disziplinarstrafe der Entlassung zwar kein "Erziehungszweck" zugeordnet werden kann, dass sich die Disziplinarkommission nach dem zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 aber mit der Frage auseinander setzen muss, ob bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit weiteren Dienstpflichtverletzungen zu rechnen wäre. Insoferne hat zwar die Behörde erster Instanz, nicht aber die Berufungsbehörde, diesbezügliche Überlegungen angestellt. Die Berufungsbehörde ging zwar im Grunde des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beamten zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung aus. Bei einer solchen Schwere kommt zwar grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht. Die Berufungsbehörde hat es jedoch unterlassen, sich gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 mit den geltend gemachten Milderungsgründen auseinander zu setzen. Die Berufungsbehörde ist weiters zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beamten gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 in der gerichtlich strafbaren Handlung nicht erschöpfte, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt worden war, und dass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag. Sie hat aber - anders als die Behörde erster Instanz - nicht beurteilt, ob und inwieweit gegen den Beamten angesichts der gegen ihn bereits vom Gericht ausgesprochenen Strafe eine Disziplinarstrafe auszusprechen und ob die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (§ 95 Abs. 3 BDG 1979, vgl. das genannte E VS vom 14. November 2007). Bei der dabei anzustellenden Prognose wird die Berufungsbehörde die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen durch den Beamten nach einer Beurteilung seiner - auch in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachten - Persönlichkeit zu beurteilen haben (vgl. zur Spezialprävention allgemein Ebner, zu § 32 StGB, Rz 27ff, in:
Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090194.X03Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009