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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, dargelegt, dass es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 um eine Strafe handelt und sich die Disziplinarkommission auch bei Vorliegen einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und gemäß § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen hat. Die Disziplinarkommission hat in jedem Fall die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen (§ 32 Abs. 2 StGB) und dabei auf alle geltend gemachten oder der Aktenlage nach zu berücksichtigenden Milderungsgründe Bedacht zu nehmen (vgl. E vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090194.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009