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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;Rechtssatz
Die Dienstpflichtverletzungen umfassten die gravierenden Vorwürfe der Entgegennahme von Geldleistungen sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Eine derartige Vorgangsweise eines Sicherheitswachebeamten war offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörden insgesamt zu gefährden, wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in leitender Funktion tätig war. Die Belassung im Dienst angesichts derartiger Verdachtsmomente wäre daher geeignet gewesen, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, sodass die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 BDG 1979 zulässig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090240.X04Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008