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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs1;Rechtssatz
Dass die belangte Behörde (auch) die Rechtssätze der mit dem E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, als nicht weiter anwendbar erklärten Judikatur zitiert, schadet nicht, weil sie erkennbar darüber hinaus jene differenzierten Überlegungen zur Frage der spezialpräventiven Bedürftigkeit der von ihr verhängten Strafe der Entlassung angestellt hat, die in dem genannten E nunmehr als erforderlich angesehen wurden, und damit die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen ausreichend berücksichtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090073.X03Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010