RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0073

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Dass die belangte Behörde (auch) die Rechtssätze der mit dem E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, als nicht weiter anwendbar erklärten Judikatur zitiert, schadet nicht, weil sie erkennbar darüber hinaus jene differenzierten Überlegungen zur Frage der spezialpräventiven Bedürftigkeit der von ihr verhängten Strafe der Entlassung angestellt hat, die in dem genannten E nunmehr als erforderlich angesehen wurden, und damit die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit weiterer Dienstpflichtverletzungen ausreichend berücksichtigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090073.X03

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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