RS Vwgh 2008/5/15 2008/09/0063

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b Z2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lässt sich ableiten, dass damit der betroffenen Behörde die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. die Möglichkeit bieten, auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0542, m.w.N. und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 91).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090063.X01

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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