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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in einem Fall eines Gefälligkeitsdienstes, welcher nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG fällt, die Freiwilligkeit im Sinne des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung der Leistung ohne vertragliche Verpflichtung wesentlich ist. So hat er etwa die stundenweise Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, als nicht ausreichend angesehen, vom Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG auszugehen (Hinweis E vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062). Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof aber dort als angebracht angesehen, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgte. (Hier: Solche Bedenken konnten vom Beschuldigten mangels Darlegung spezifischer, für eine bloß ausnahmsweise Aushilfsleistung sprechender Gründe nicht ausgeräumt werden. Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist mangels entgegenstehender Glaubhaftmachung vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn Ausländer in einem Betrieb in Betriebsräumen (erg.: oder Teilen eines solchen) angetroffen werden, die Betriebsfremden im allgemeinen nicht zugänglich sind. Dazu gehört in einem Gastraum auch jener dem bedienenden Personal vorbehaltene Bereich hinter der Schank. Der Beschuldigte hätte glaubhaft machen müssen, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht vorlag. Zwar hat er in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sein Gasthaus die Einstellung zweier Kellnerinnen nicht trage, er hat aber keine konkreteren Hinweise darauf geliefert, dass auch stunden- oder tageweise Aushilfstätigkeiten für ihn nicht finanzierbar wären.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090238.X02Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008