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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0003 E 23. Mai 2007 RS 1 (Hier: Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ging es allein um die Überlassung von Arbeitern zur Abdeckung eines (vorübergehenden) Personalengpasses der W GmbH. Mit den als "Werkverträgen" bezeichneten Verträgen zwischen der F GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der Beschuldigte ist) und den Ausländern wurden nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die ausländischen Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an die W GmbH verpflichtet. Der Beschuldigte ist gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG iVm § 3 Abs. 2 AÜG Überlasser der beiden Ausländer.)Stammrechtssatz
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (Hinweise E 5.6.2002, 2001/08/0107, E 24.1.2006, 2004/08/0101, und E 25.4.2007, 2005/08/0082, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090013.X01Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008