RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0080

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt in ähnlich gelagerten, vergleichbaren Fällen ausgeführt, dass dann, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern betraut werden - wozu auch die Akquirierung überlassener Arbeitskräfte zu zählen ist -, es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen obliegt, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, ein funktionierendes Kontrollsystem aber nur dann angenommen werden könne, wenn etwa bei ineinandergreifenden TÄGLICHEN IDENTITÄTSÜBERPRÜFUNGEN aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommend - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist (Hinweis E 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0123, E 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0222, sowie E 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207). Die neben der Prüfung der arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen durchzuführende Identitätskontrolle im Sinne der obigen Erkenntnisse hat selbstverständlich zumindest darin zu bestehen, festzustellen, dass die auf der Arbeitsstelle (Baustelle) erschienenen Personen auch ident sind mit jenen, die im Besitz der Bewilligungen sind oder welche derartige Papiere nicht benötigen, weil sie - aus welchen Gründen immer - nicht unter das Reglement des AuslBG fallen. (Hier: Dass eine Identitätskontrolle etwa durch Vorlage der Reisepässe oder anderer Identifikationsnachweise unzumutbar gewesen wäre, hat der Beschuldigte nicht behauptet. Seiner Behauptung, im geschäftlichen Verkehr müsse man sich auf die Redlichkeit des Geschäftspartners und seiner Erklärungen verlassen dürfen ("Vertrauensgrundsatz"), fehlt allerdings - im Gegensatz zu dem von ihm als Vergleich herangezogenen Rechtsgebiet des Straßenverkehrs, siehe § 3 Abs. 1 StVO - die gesetzliche Grundlage.)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090080.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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