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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Tätigkeit als Montagearbeiter, die Tätigkeiten wie im gegenständlichen Fall (Montage von Treppengeländern, Aufbau von Messeständen und Einbau von Türen (Türrahmen) bzw Montage von Terrassen, Unterkonstruktionen, Zusammenbau von Nirostateilen und Alurahmen) zu verrichten haben, welche auch durch "angemeldete Arbeitnehmer" des vom Beschuldigten vertretenen Unternehmens durchgeführt werden, bildet typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses. Nach der Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten durch den Beschuldigten handelte es sich zudem um eher einfache manipulative Tätigkeiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu schon mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass einfache manipulative Tätigkeiten in der Regel kein selbständiges Werk darstellen (Hinweis E 4. September 2003, Zl. 2001/09/0060, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090306.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008