RS Vwgh 2008/5/15 AW 2007/11/0054

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §30 Abs2;
ZDG 1986 §28;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verpflegskosten nach dem ZDG - Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte der Bundesminister für Inneres fest, dass die Höhe des vermögensrechtlichen Anspruchs des Mitbeteiligten gegen die beschwerdeführende Partei EUR 2.042,80 betragen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des ZDG-Übergangsrechtes 2006 angeführt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Der Antrag wird damit begründet, dass die Gefahr bestehe, dass bei einer Auszahlung des Versorgungsgeldes eine Rückforderung des geleisteten Betrages auf Grund allfälliger schlechter finanzieller Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei unmöglich sei. Bei der beschwerdeführenden Partei seien zahlreiche Zivildiener beschäftigt worden. Es seien mehrere Verfahren anhängig und es bestehe die Gefahr eines massiven finanziellen Verlustes, zumal die beschwerdeführenden Partei ein gemeinnütziger Verein sei, für den die drohenden massiven finanziellen Verluste existenzbedrohend seien. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, mwN). Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht. Der Verwaltungsgerichtshof wird durch die bloß abstrakten Angaben ("die drohenden massiven finanziellen Verluste" sowie "existenzbedrohend") nicht in die Lage versetzt, die erforderliche Abwägung vorzunehmen.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007110054.A01

Im RIS seit

15.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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