Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;Rechtssatz
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. etwa E vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, und vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0086, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090240.X01Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008