RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0240

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;

Rechtssatz

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein (vgl. etwa E vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111, und vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0086, mit ausführlichen weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090240.X01

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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