RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0078

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
BDG 1979 §95 Abs1 impl;
BDG 1979 §95 Abs2 impl;
BDG 1979 §95 Abs3 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs2;
LDG 1984 §73 Abs3;
LDG 1984 §94a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 2 LDG 1984 sind die Disziplinarbehörden lediglich an den Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder Straferkenntnisses eines UVS gebunden, nicht aber an Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde. Die belangte Behörde hätte daher alle Umstände, die mit der Verweigerung der Blutabnahme in Zusammenhang stehen, aus eigenem zu prüfen und festzustellen gehabt. Insbesondere hätte sie sich zur disziplinären Beurteilung des dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft zu Grunde liegenden Verhaltens des Beschwerdeführers mit der subjektiven Tatseite (Verschulden) auseinandersetzen müssen. Erst bei Vorliegen dieser Sachverhaltselemente, die die belangte Behörde im Übrigen auch nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte ermitteln und feststellen können, kann beurteilt werden, ob ein dem Beschwerdeführer zurechenbares schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 69 LDG 1984 vorlag. Käme die Disziplinarbehörde zum Ergebnis, ein solches sei anzunehmen, hätte sie ferner zu den spezialpräventiven Aspekten des § 73 Abs. 1 und 3 leg. cit. Stellung nehmen müssen. Sie hätte im Falle der Annahme der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe des Weiteren im Rahmen ihrer Strafbemessung auf die Kriterien des § 71 Abs. 1 LDG 1984 Bedacht zu nehmen gehabt. Das E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat zu den vergleichbaren Normen des BDG 1979 ausführlich Stellung genommen und die Entscheidungswesentlichkeit der genau zu erhebenden spezialpräventiven Kriterien sowie jene der Strafbemessung insbesondere in Fällen der Entlassung in den Vordergrund gerückt. Die belangte Behörde hat sich aber im vorliegenden Fall in keiner Weise mit den Kriterien der Strafbemessung auseinandergesetzt. Dazu hätte es auch der persönlichen Einvernahme des Beschuldigten bedurft. Auch reicht die bloße Wiederholung von Rechtssätzen als Begründung ohne jegliche Bezugnahme auf den konkreten Fall für den Ausspruch einer Entlassung, die einem erhöhten Begründungserfordernis unterliegt, jedenfalls nicht hin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090078.X02

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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