RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0073

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist nach der Rechtsprechung (Hinweis etwa auf E vom 26. Juni 2006, Zl. 2005/09/0041, m.w.N.) bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (siehe auch die Erläut RV, 11 Blg NR 15. GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen sei, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten), und nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten bereits disziplinärer Verfolgung auszusetzen. Davon unberührt bleibt aber, dass in einem Fall, in welchem der Dienstbezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens gegeben und von einem krassen Fall außerdienstlichen Fehlverhaltens auszugehen ist, die Beurteilungskriterien die gleichen sind wie bei dienstlichem Fehlverhalten. Das bedeutet nichts anderes, als dass bei außerdienstlichem Fehlverhalten für die Annahme disziplinärer Relevanz ein strengerer Maßstab anzunehmen ist ("Einstiegskriterien"), nicht aber, dass dies auch bei den allgemeinen Kriterien des § 93 Abs. 1 BDG 1979 im Rahmen der Strafbemessung der zu ahndenden Dienstpflichtverletzung der Fall wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090073.X04

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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