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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 304 StGB in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30. Oktober 2006 geltenden Fassung unterscheidet sich vom Tatbestand des § 59 BDG 1979, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, und davon nach dem Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle nur orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert ausgenommen sind. Nach § 59 BDG 1979 ist eine Geschenkannahme auch dann verboten, wenn kein Zusammenhang mit der Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090240.X03Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008