RS Vwgh 2008/5/15 2006/09/0240

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §59;
StGB §304;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 304 StGB in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30. Oktober 2006 geltenden Fassung unterscheidet sich vom Tatbestand des § 59 BDG 1979, wonach es dem Beamten untersagt ist, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, und davon nach dem Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle nur orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert ausgenommen sind. Nach § 59 BDG 1979 ist eine Geschenkannahme auch dann verboten, wenn kein Zusammenhang mit der Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090240.X03

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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