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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall erfolgte die Verzeichnung der geleisteten Überstunden nicht den wirklichen Tatsachen entsprechend und damit entgegen den sowohl vom Beschuldigten als auch seiner Ehegattin einzuhaltenden Dienstvorschriften. Der Umstand, dass die unrichtige Verzeichnung zum Teil (was die zeitliche Komponente anbelangte) im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten erfolgte, bildet allenfalls einen zu berücksichtigenden Milderungsgrund, entschuldigt den Beschuldigten aber nicht. Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung der Disziplinarbehörden in diesem Anschuldigungspunkt als nicht rechtswidrig, wenn sie dieses Verhalten des Beschuldigten dem § 48 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 unterstellten, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zutreffend wurde mit ins Kalkül gezogen, dass der Beschuldigte bei Begehung dieser Dienstpflichtverletzung in Gemeinschaft mit seiner Ehegattin handelte, deren Dienstvorgesetzter er ist, und durch diese Dienstpflichtverletzung daher in Idealkonkurrenz auch gegen § 45 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 verstieß, wonach der Vorgesetzte darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090067.X01Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008