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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §54;Rechtssatz
Der an den Beschwerdeführer (Oberst der Verwendungsgruppe H 1) gerichtete Befehl lautete lediglich auf Kontaktaufnahme mit dem Wahlarzt des H. Ein Bruch seiner gesetzlichen Verpflichtungen als Arzt war nicht Gegenstand der ihm erteilten Weisung. Da eine Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 nicht erfolgt war, weil ein kommentarloser Ausspruch "das werde ich nicht tun" nicht als Äußerung rechtlicher Bedenken gewertet werden kann, war die erteilte Weisung, mochte sie auch inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht gebilligt werden, zu befolgen. Da der Beschwerdeführer damit eine ihm erteilte - weder verfassungsgesetzlich noch strafrechtlich verbotene - Weisung nicht bzw. erst erheblich verspätet befolgte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0169, mwN), obwohl er um die Dringlichkeit der von ihm erwarteten Befolgung dieser Weisung wusste, verletzte er seine in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090088.X01Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008