RS Vwgh 2008/5/15 2008/09/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0067 E 15. November 2000 RS 1Hier nur die ersten drei Sätze.

Stammrechtssatz

§ 67c Abs 2 AVG orientiert sich mit seinen Inhaltserfordernissen an § 28 VwGG und übernimmt die für Beschwerden an den VwGH getroffene Regelung mit einer wesentlichen Ausnahme: Anders als bei Beschwerden an den VwGH muss nicht ausdrücklich angegeben werden, in welchem Recht sich der Bf verletzt erachtet (Beschwerdepunkt). Daraus ist zu folgern, dass sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht auf die allenfalls als verletzt bezeichneten einfach-gesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe beschränken darf. Vielmehr obliegt ihm eine umfassende Prüfungsverpflichtung, sodass er den angefochtenen Verwaltungsakt ohne Bindung an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach jeder Richtung hin zu untersuchen hat (Hinweis E vom 25. 9. 1996, 96/01/0286; Hinweis E VS vom 9. 9. 1997, 96/06/0096 = VwSlg 14729 A/1997). An die Inhaltserfordernisse des § 67c Abs 2 AVG knüpft Abs 3 legcit (zwischen dem 1. 7. 1995 und dem 1. 1. 1999 als § 67c Abs 4 AVG in Geltung) an. Demnach ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Auch insoweit ist also nicht auf ein konkret verletztes Recht abzustellen; die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Stellt die angerufene Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich mithin nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Bf allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Umgekehrt ist daher auch ein Abspruch darüber, welche Rechte nicht verletzt wurden, entbehrlich. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (Hinweis E vom 2. 6. 1998, 97/01/0754; Hinweis B vom 27. 9. 1988, 87/07/0121, zur korrespondierenden "Vorgängerbestimmung" des § 42 Abs. 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 330/1990 vor Errichtung der unabhängigen Verwaltungssenate).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090063.X04

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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