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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;Rechtssatz
Infolge Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtssache wieder in ihrem vollen Umfang in jene Lage versetzt, in welchem sie sich vor Erlassung dieses Disziplinarerkenntnisses befunden hat. Die wegen der im Disziplinarerkenntnis bestraften Handlung ausgesprochene Suspendierung lebt in diesem Fall wieder auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090132.X01Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008