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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0045Rechtssatz
Die Frage nach dem Tatort (und damit im Zusammenhang stehend nach der Zuständigkeit der Tiroler Strafbehörden) im Falle von Anbahnungshandlungen zur Prostitution mittels Internet-Einschaltungen wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, ausführlich behandelt. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Tatort - mangels anderer weiterführender Tathandlungen - dann als in Tirol gelegen anzusehen sei, wenn in der Reihe der von der Prostituierten gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist; daher wäre zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Beschwerdeführerin wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z.B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung, die der Freischaltung ihres Textes unmittelbar voranging, erfolgt war, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall gewesen war. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Dies wäre aber für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen, weil sie - anders, als in jenem, dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, zugrunde liegenden Fall, neben der Internet-Schaltung ihres Inserates zwar - nach jeweiliger telefonischer Vereinbarung - weitere Kontaktgespräche mit den anzeigenden Exekutivorganen geführt, diesen aber die für die Verwirklichung des Anbahnungstatbestandes auch im Geltungsbereich des Tir LPolG erforderliche Öffentlichkeit fehlte, weil sie sich in der geschlossenen Wohnung zutrugen (zum Erfordernis der Öffentlichkeit vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und die im vorliegenden Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Anbahnung").
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090044.X01Im RIS seit
03.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008