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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Dass die den beiden Ausländerinnen gewährten Leistungen (Kost und Logis) für den Beschuldigten nicht kostenintensiv waren, weil die Zimmer seines Gasthauses ohnehin leer gestanden seien, ist für die Frage des Vorliegens eines Synallagmas unerheblich, weil es auf die Geldwertigkeit der wechselweise erbrachten Leistungen ankommt, im vorliegenden Fall aber den erbrachten geldwerten Arbeitsleistungen die geldwerte Zurverfügungstellung von freier Kost und Logis gegenüberstand. Daher war ein Synallagma anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090238.X03Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008