TE Vfgh Erkenntnis 1986/10/10 A9/83

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Veröffentlicht am 10.10.1986
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
BedarfszuweisungsG §2
F-VG 1948 §12
KAG §58
VfGG §38

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage einer Stadtgemeinde gegen den Bund wegen Gewährung von Bedarfszuweisungen; Zuständigkeit des VfGH; Zulässigkeit der ein Feststellungsbegehren enthaltenden Klage auch unter dem Aspekt des §38 VerfGG 1953; keine gesetzliche Grundlage, auch nicht in §2 BedarfszuweisungsG, für einen Rechtsanspruch einer Gemeinde auf Gewährung einer Bedarfszuweisung - Abweisung der Klage

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Stadtgemeinde Z begehrte mit einem beim Amt der Sbg. Landesregierung eingebrachten Antrag vom 11. November 1982 mit näherer Begründung, ihr gemäß dem Bedarfszuweisungsgesetz, BGBl. 346/1982, eine Bedarfszuweisung des Bundes zu gewähren. Diesen Antrag leitete der Landeshauptmann mit einer befürwortenden Stellungnahme an den Bundesminister für Finanzen weiter.

Mit dem (erst nach Einbringung der vorliegenden Klage an die Stadtgemeinde Z ergangenen) Schreiben vom 11. Oktober 1983 lehnte der Bundesminister die begehrte Zuweisung ab und begründete dies nach einem Hinweis auf die Gesetzeslage folgendermaßen:

"Nun stellt aber die Kostensituation nach dem Neubau und aus dem Betrieb des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Z, wie hinter den erwarteten Eingängen zurückbleibende Einnahmen, Änderungen des Diskontsatzes und Kostensteigerungen, einen Umstand dar, mit dem jede Gebietskörperschaft wie auch jeder Wirtschaftstreibende nach der 1973 eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Situation zu rechnen hatte.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung des Problems der Abgangsdeckung des Krankenhauses Z liegen daher nach dem Bedarfszuweisungsgesetz nicht vor. Das Problem der Abgangsdeckung bei der Krankenanstalt ist kein spezifisches der do. Gemeinde und muß wohl im Rahmen des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie auf Landesebene gelöst werden, wo bereits ein Sanierungs- und Entschuldungsprogramm in Ausarbeitung ist. Die Zuerkennung einer Bedarfszuweisung ist daher nicht möglich."

II. Mit der am 31. Mai 1983 gegen die Republik Österreich (richtig: den Bund) eingebrachten Klage nach Art137 B-VG begehrt die Stadtgemeinde Z die Feststellung, daß ihr aufgrund des BedarfszuweisungsG ein Rechtsanspruch auf Bedarfszuweisungen nach Maßgabe des finanzgesetzlichen Ansatzes "Bedarfszuweisungen an Gemeinden" zusteht, und legt im einzelnen dar, weshalb die formellen und materiellen Voraussetzungen des BedarfszuweisungsG im Hinblick auf ihre finanzielle Situation gegeben seien.

Der beklagte Bund stellt in der vom Bundesminister für Finanzen erstatteten Gegenschrift den Antrag, die Klage zurückzuweisen oder abzuweisen, und bringt der Sache nach im wesentlichen vor, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bedarfszuweisung habe.

III. Die Klage ist zulässig, ihr Begehren aber nicht berechtigt.

1. Da der gegen den Bund geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch im öffentlichen Recht wurzelt, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die bescheidmäßige Erledigung eines auf das BedarfszuweisungsG gestützten Antrags ist weder in diesem Gesetz noch in einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen und es hat der Bundesminister für Finanzen, dessen Erledigung weder formell noch materiell die Kriterien eines Bescheides aufweist, eine solche Zuständigkeit auch tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Der VfGH verweist in diesem Zusammenhang auf sein - Zweckzuschüsse nach dem Krankenanstaltengesetz betreffendes - Erk. VfSlg. 3736/1960, dessen die Zuständigkeitsfrage behandelnden Ausführungen auch für die vorliegende Klagssache sinngemäß zutreffen; ebensowenig wie der in diesem Erkenntnis erwähnte "Antrag auf Gewährung eines Zweckzuschusses" gemäß §58 des Krankenanstaltengesetzes als Antrag auf normative Zuerkennung eines Betrages gewertet werden konnte, kann dies bei dem nach §2 des BedarfszuweisungsG erforderlichen Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung der Fall sein, welcher "beim zuständigen Land" (§4 Abs1 BedarfszuweisungsG) einzubringen ist und insbesondere zur Beurteilung durch den Landeshauptmann führt, "welche Maßnahmen von seiten des Landes zur Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinden in Aussicht genommen sind" (§4 Abs2 leg. cit.). Daß ein hoheitlicher Abspruch über den Antrag auf Bedarfszuweisung legislativ nicht beabsichtigt war, belegen auch die Materialien zum BedarfszuweisungsG (s. AB 1157 BlgNR XV. GP sowie BlgNR XV. GP S 12197).

Die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art137 B-VG sind sohin gegeben und es ist die ein Feststellungsbegehren enthaltende Klage auch unter dem Aspekt des §38 VerfGG zulässig, weil die begehrte Feststellung der Klarstellung einer künftigen Rechtsbeziehung dient (vgl. VfSlg. 5789/1968 S 535).

2. Der schon bezogene §2 des BedarfszuweisungsG besagt, daß der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses BG über Anträge der Gemeinden Bedarfszuweisungen bis zu der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Höhe gewähren kann. Weder aus dieser Anordnung allein noch aus ihr iZm. anderen Bestimmungen des Gesetzes noch aus sonstigen Rechtsvorschriften läßt sich - entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der klagenden Stadtgemeinde - ein Rechtsanspruch einer Gemeinde auf Gewährung einer Bedarfszuweisung ableiten; einer solchen Annahme steht bereits der Umstand entgegen, daß eine derartige Zuweisung unter Zugrundelegung des BedarfszuweisungsG betragsmäßig überhaupt nicht bestimmbar wäre.

3. Das Klagebegehren war sohin abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Krankenanstalten, Finanzausgleich, Finanzzuweisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A9.1983

Dokumentnummer

JFT_10138990_83A00009_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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