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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Eine gegen die Rechtspflege gerichtete Straftat (vgl. die Überschrift zum 21. Abschnitt des StGB) beeinträchtigt öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß, bewirkt sie doch - im Fall des Gelingens - die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen. Aus dieser schwerwiegenden - noch dazu in Form der Bestimmungstäterschaft begangenen - Straftat ist ungeachtet des Umstandes, dass der Fremde bisher nur einmal verurteilt worden ist, eine mangelnde Verbundenheit des Fremden mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten ersichtlich, zumal das Gericht - wie sich aus der bei den Verwaltungsakten erliegenden Urteilsausfertigung ergibt - beim Fremden eine "gänzlich fehlende Schuldeinsicht" konstatiert hat. (Hier: Der Fremde hat zwei andere Personen dazu bestimmt, die gewaltsame Befreiung seines Bruders aus der Strafhaft in organisierter Form durchzuführen. Bei Ausübung der Tat wurde mit Pfefferspray und Tränengasspray gegen die den Gefangenen ins Spital eskortierenden Justizwachebeamten vorgegangen und einer dieser Beamten verletzt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180016.X01Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011