RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der methodologische Ansatz des Gutachtens ist nicht zu beanstanden, den Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe zuzuordnen ist, derart zu führen, dass aufgezeigt wird, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger als jener der herangezogenen Richtverwendung der betreffenden Funktionsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Wenn dazu allerdings ein Vergleich von "Stellenwertpunkten" und deren Einordnung in eine "Bandbreite" von Stellenwertpunkten durchgeführt wird, muss dem Gutachten oder dem angefochtenen Bescheid entnehmbar sein, auf Grund welcher rechnerischen Operationen sich aus den für einzelne Kriterien zugewiesenen Punktewerten die letztendlich ermittelte Gesamtpunktezahl ergeben soll bzw. welche nachvollziehbaren Erwägungen diesen Operationen zu Grunde liegen. Die nach den Gesetzesmaterialien (zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550) nahe liegende Vorgangsweise, nämlich die Bildung einer Quersumme aus den einzelnen Punktewerten, wurde nämlich offenbar nicht eingehalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143 sowie Zl. 2005/12/0186, sowie vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088). Von der Darlegung der Berechnungsmethode für die Stellenwerte könnte nur dann abgesehen werden, wenn sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie auch die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung BEI

IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE

aufweisen, weil sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und der Richtverwendung anderseits zwingend ergeben würde und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operationen Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120113.X05

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten