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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21;Rechtssatz
Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120068.X01Im RIS seit
22.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011