RS Vwgh 2008/5/20 2008/11/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0044 B 20. Oktober 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das von der beschwerdeführenden Partei über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, insbesondere auch in Hinblick auf die gegebenenfalls geltend zu machenden Amtshaftungsansprüche, vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist es nicht Rechtsgutachten für die Erledigung erst in Zukunft anhängig werdender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu erstatten, sondern die Gewährung des Schutzes vor rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110073.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten