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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die im Gutachten getroffenen Feststellungen reichen für eine nachvollziehbare Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nicht aus: Zwar ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn der Nachweis der Zugehörigkeit eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe dadurch geführt wird, dass gezeigt wird, dass er einen identen Punktewert wie eine dieser Funktionsgruppe zugeordnete Richtverwendung aufweist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, und vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0186). Das Gutachten geht jedoch so vor, dass es den einzelnen Bewertungskriterien sowohl hinsichtlich des zu bewertenden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wie auch der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung jeweils Bewertungspunkte zuordnet, die sich jedoch bezüglich der beiden verglichenen Verwendungen unterscheiden. Den Schluss der Gleichwertigkeit der beiden Arbeitsplätze zieht das Gutachten daher nicht aus diesen Bewertungspunkten, sondern aus den daraus errechneten Stellenwertpunkten. Das Gutachten enthält jedoch keine Angaben über die bei der Berechnung dieser Stellenwertpunkte angewendeten Operationen und Methoden. Diese Frage spielt im gegenständlichen Fall deshalb eine entscheidende Rolle, weil sich nur aus der Umrechnung in Stellenwertpunkte aus der Bewertungszeile ergibt, dass die vom Gutachten herangezogene Richtverwendung denselben Punktewert aufweist wie der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Es liegt im gegenständlichen Fall auch keine idente Struktur der Bewertungszeilen vor, sodass die Stellung der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite nur über die Teilstellenwertpunkte ermittelt werden kann. Die Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte wäre demnach im Gutachten bzw. im angefochtenen Bescheid - zur Ermöglichung einer überprüfbaren Begründung - nachvollziehbar darzustellen gewesen. Sollte sich die Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in die Teilstellenwertpunkte aus Formeln oder aus Umrechnungstabellen ergeben, wären auch diese im Gutachten vollständig offen zu legen gewesen. Weiters wäre darzulegen gewesen, wie sich - ausgehend von der Bewertungszeile - der Teilstellenwertpunkt ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X08Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011