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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §147 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 den einzelnen Funktionsgruppen zugewiesenen Arbeitsplätze weisen nicht einen einheitlichen Funktionswert auf, sondern spiegeln die Bandbreite der Funktionswerte innerhalb der jeweiligen Funktionsgruppe wider. Abgesehen von dem Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, bedeutet dies aber, dass grundsätzlich nur durch einen Vergleich mit Richtverwendungen der betreffenden Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe schlüssig dargelegt werden kann, dass sich der zu bewertende Arbeitsplatz innerhalb der Bandbreite dieser Funktionsgruppe hält. Daran hat auch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, prinzipiell nichts geändert: Nach den ErläutRV zu dieser Novelle (953 BlgNR 22. GP S. 6) sollen die einzelnen Funktionsgruppen jeweils eine durch Punktewerte ausgedrückte Bandbreite aufweisen, wobei die Richtverwendungen als ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierende Reihung von Einstufungsmöglichkeiten zu sehen sind. Auch nach dem in diesen Gesetzesmaterialien erläuterten Verständnis geben aber die festgesetzten Bandbreiten jeweils die Grenzen für eine Zuordnung im Funktionsgruppenschema an, innerhalb derer die im Gesetz genannten Richtverwendungen, die als Beispiele für konkrete Funktionen stehen, bezogen auf einen Einzelfall einen aufschlussreichen, die Bewertungssituation erläuternden Vergleich ermöglichen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120218.X06Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011