RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0116

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, hat der Verwaltungsgerichtshof einem - selbst nicht approbierten - Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport den Charakter eines Gutachtens zugebilligt und zwar im Hinblick auf eine darauf aufbauende approbierte Stellungnahme dieses Bundesministeriums und auf die Approbation des Übermittlungsschreibens. In einer solchen Fallkonstruktion ist freilich - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem weiteren Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032, festgehalten hat - der Partei nicht nur das (unapprobierte) Gutachten, sondern auch das (approbierte) Übermittlungsschreiben, aus dem diesfalls die Person des verantwortlichen Sachverständigen hervorgeht, vorzuhalten. Aus Gründen der Transparenz sei freilich eine Verwaltungspraxis vorzuziehen, wonach das Gutachten selbst approbiert wird.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X07

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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