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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, hat der Verwaltungsgerichtshof einem - selbst nicht approbierten - Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport den Charakter eines Gutachtens zugebilligt und zwar im Hinblick auf eine darauf aufbauende approbierte Stellungnahme dieses Bundesministeriums und auf die Approbation des Übermittlungsschreibens. In einer solchen Fallkonstruktion ist freilich - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem weiteren Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0032, festgehalten hat - der Partei nicht nur das (unapprobierte) Gutachten, sondern auch das (approbierte) Übermittlungsschreiben, aus dem diesfalls die Person des verantwortlichen Sachverständigen hervorgeht, vorzuhalten. Aus Gründen der Transparenz sei freilich eine Verwaltungspraxis vorzuziehen, wonach das Gutachten selbst approbiert wird.
Schlagworte
Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120116.X07Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015