RS Vwgh 2008/5/20 2005/12/0196

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Auch wenn der Antrag (nur) auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet ist, mit dem im Ergebnis die Gebührlichkeit einer bestimmten Funktionszulage geklärt werden soll, kann darüber jedoch nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bekleideten Arbeitsplatzes entschieden werden. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten nämlich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Die Dienstbehörde hat in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfragenweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes - vom besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheidendes - Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu veranlassen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120196.X11

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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